Allgemeine Geschäftsbedingungen für Seminare
der CoSiMa GmbH
1 Geltungsbereich
1.1 Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der CoSiMa GmbH, Ernst-Sachs-Str. 7, 78467 Konstanz (nachfolgend „CoSiMa“) regeln Beauftragungen der CoSiMa sowie die Buchung und Teilnahme an von der CoSiMa durchgeführten Seminaren, Webinaren und Workshops.
Für Bestellungen und Lieferungen über den Online-Shop der CoSiMa gelten vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops der CoSiMa GmbH (https://www.cosima.academy/agb_shop); diese AGB gelten insoweit nur ergänzend, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops keine abweichende Regelung enthalten.
1.2 Geltung für Dritte
Vertragspartner, die Beauftragungen bzw. Schulungsteilnahmen etc. (auch) für Dritte bestellen, verpflichten sich, diese Dritten vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise über die Geltung dieser AGB zu informieren und deren Akzeptanz sicherzustellen.
1.3 Ausschließlichkeit der AGB
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für die CoSiMa unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn die CoSiMa der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Fortgeltung der AGB für künftige Vertragsverhältnisse
Gegenüber Unternehmern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Parteien fort.
2 Vertragsschluss
Die Angebote der CoSiMa stellen eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Vertragspartner dar. Der Vertrag kommt dann erst durch die Annahme dieses Angebots in Form der Bestätigung der CoSiMa mindestens in Textform (also z.B. per Email) zustande.
Die CoSiMa wird das Angebot des Vertragspartners innerhalb einer angemessenen Frist annehmen oder ablehnen; erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang des Angebots keine Bestätigung in Textform, gilt das Angebot als nicht angenommen.
3 Dienstleistungen der CoSiMa
3.1 Art der Beauftragung
Die CoSiMa erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Fort- und Weiterbildung, Sicherheitsberatung und sicherheitsrechtliche Beratung. Bei den Leistungen von CoSiMa handelt es sich grundsätzlich um Dienstleistungen. Die Herstellung eines Werkes im Sinne des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. BGB ist nur dann geschuldet, wenn dies im jeweiligen Vertrag, im Angebot oder im Leistungsverzeichnis ausdrücklich als werkvertragliche Leistung bezeichnet ist.
3.2 Umfang der Beauftragung
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, dem dazugehörigen Angebot oder dem Leistungsverzeichnis, die zwischen den Parteien vereinbart werden. Insbesondere ist eine etwaige Beratungsleistung der CoSiMa auf den dort genannten Umfang begrenzt.
4 Leistungserbringung durch Dritte, Austausch von Referenten, Änderungen des Inhalts
Die CoSiMa ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen und diese Dritten frei auszuwählen, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Vertragspartners beeinträchtigt werden und die Dritten für die jeweilige Leistung fachlich geeignet sind
Die CoSiMa kann einzelne Referenten und Sprecher durch andere gleichwertige Referenten und Sprecher ersetzen, soweit dies dem Teilnehmer zumutbar ist und der Zweck der Veranstaltung sowie ihre Inhalte nicht wesentlich verändert werden.
Die CoSiMa kann bei Schulungen, Seminaren etc. einzelne Bestandteile einer Veranstaltung ändern, wenn dies erforderlich ist und damit nicht wesentliche Teile der Veranstaltung verändert werden. Der Vertragspartner bzw. Teilnehmer hat dann keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Teilnahmepreises, wenn die Änderung nicht wesentlich und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist sowie den Zweck des Vertrages nicht gefährdet.
Änderungen nach den vorstehenden Sätzen sind dem Vertragspartner auf Verlangen in Textform mitzuteilen.
5 Leistungsweigerungsrecht, Rücktrittsrecht CoSiMa
5.1 LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT
Die CoSiMa ist berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern oder auszusetzen, soweit der Vertragspartner eine fällige Mitwirkungs-, Informations- oder Zahlungspflicht aus diesem Vertragsverhältnis trotz Mahnung nicht erfüllt und die weitere Leistungserbringung der CoSiMa hierdurch unzumutbar oder wesentlich erschwert wird. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, fehlender Bereitstellung vereinbarter Unterlagen, ausbleibender Terminbestätigung oder sonstiger unterlassener erforderlicher Mitwirkung des Vertragspartners.
Besteht eine Vorleistungspflicht der CoSiMa, bleibt das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht unberührt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die CoSiMa wird den Vertragspartner vor Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts in Textform unter angemessener Fristsetzung auf die Pflichtverletzung und die drohende Leistungsaussetzung hinweisen, sofern dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. Gesetzliche Rechte, insbesondere aus § 273 BGB, § 320 BGB und § 615 BGB, bleiben unberührt.
5.2 Rücktrittsrecht CoSiMa
Die CoSiMa kann bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung durch Rücktritt in Textform vom Vertrag lösen, wenn die Mindest-Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung nicht erreicht wird oder wenn der vorgesehene Referent ohne Verschulden der CoSiMa ausfällt und ein Ersatzreferent nicht zur Verfügung steht. Die CoSiMa wird den Vertragspartner über den Rücktritt und den zugrunde liegenden Umstand unverzüglich in Textform informieren. Der Vertragspartner hat in diesem Fall Anspruch auf unverzügliche Rückerstattung der bereits bezahlten Teilnahmegebühren. Weitergehende Ansprüche bestehen nur, soweit sie gesetzlich zwingend vorgesehen sind. Soweit möglich, versucht die CoSiMa einen Ersatztermin anzubieten, auf den der Vertragspartner kostenfrei umbuchen kann.
6 Stornierungsrecht des Vertragspartners bei offenen Schulungen, Seminaren usw., kein gewerblicher Weiterverkauf
6.1 Stornierung von offenen Schulungen und Seminaren
Diese Stornierungsregelungen gelten ausdrücklich nicht bei vom Vertragspartner gebuchten Inhouse-Seminaren, -Schulungen und -Workshops.
Soweit der Vertragspartner den Vertrag über Teilnahme an einem offenen Seminar, einer offenen Schulung oder ähnlichem aus einem Grund aufheben möchte, den die CoSiMa nicht zu vertreten hat („Stornierung“), ist dies nach Rücksprache mit der CoSiMa nach Maßgabe der folgenden Regelungen möglich.
Stornierungen bis 42 Tage vor Beginn der Veranstaltung sind kostenfrei.
Im Fall einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages kann die CoSiMa angesichts der Tatsache, dass sie erfahrungsgemäß bei kurzfristiger Absage keine Möglichkeit mehr hat, die freien Plätze anderweitig zu vergeben und ggf. selbst ihre Beauftragten nicht mehr kostenfrei stornieren kann, Kosten und Gebühren usw. nach folgender Maßgabe geltend machen:
Die CoSiMa kann wahlweise die konkret vereinbarten Kosten abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen oder die folgenden Pauschalen abrechnen:
- 41 bis 28 Tage vor der Veranstaltung: 25% der Teilnahmegebühr
- 27 bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der Teilnahmegebühr
- 13 Tage bis 24 Stunden vor der Veranstaltung: 90 % der Teilnahmegebühr
- danach: 100 % der Teilnahmegebühr
In diesen pauschalierten Stornierungsgebühren sind die Schadensminderungspflicht und die ersparten Aufwendungen der CoSiMa berücksichtigt.
Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der CoSiMa kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die jeweilige Pauschale entstanden ist.
Der Vertragspartner kann zur Vermeidung von Stornierungskosten einen Ersatzteilnehmer stellen, soweit dieser die Zulassungskriterien erfüllt und die Veranstaltung noch nicht begonnen hat.
Soweit die CoSiMa pro Teilnehmer an die von ihr gemietete Veranstaltungsstätte eine Pauschale für Gastronomie/Catering usw. (Tagungspauschale, Verpflegungspauschale) zahlen muss, ist der Vertragspartner im Falle seiner Stornierung verpflichtet, diese Pauschale bzw. die dort entstandenen Stornierungskosten zu erstatten. Dies gilt entsprechend für andere Fremdkosten, die bei Dritten entstehen. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer die Tagungspauschale oder sonstige Fremdkosten direkt dem jeweiligen Leistungsträger schuldet und der Leistungsträger diese Kosten bei der CoSiMa geltend macht.
6.2 Kein gewerblicher Weiterverkauf
Der Kauf von Teilnahmeberechtigungen an Schulungen, Seminaren und dergleichen zum Zweck des gewerblichen Wiederverkaufs ist ohne vorherige Zustimmung der CoSiMa mindestens in Textform untersagt.
7 Höhere Gewalt
7.1 Absage, Abbruch, Unterbrechung
Im Falle Höherer Gewalt, die zu einer Nichtdurchführung des Vertrages, einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Veranstaltung führt, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere nach §§ 275, 313 und 326 BGB. Soweit die CoSiMa infolge Höherer Gewalt von ihrer Leistungspflicht frei wird, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 BGB. Die CoSiMa kann vom Vertragspartner lediglich die Vergütung für die bis zum Eintritt des Ereignisses vertragsgemäß erbrachten und für den Vertragspartner wirtschaftlich verwertbaren Teilleistungen verlangen; ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Verwendung der Leistung sind anzurechnen.
7.2 Dienstleister, Leistungsträger
Beruft sich ein Dienstleister bzw. Leistungsträger der CoSiMa (z.B. Referent, Hotel, technischer Dienstleister etc.) auf Höhere Gewalt und führt die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung daher nicht aus, wird die CoSiMa gegenüber dem Vertragspartner nur insoweit von ihrer Leistungspflicht frei, als auch die Voraussetzungen der §§ 275 oder 313 BGB in Bezug auf die von ihr geschuldete Leistung vorliegen.
7.3 Pietät
Die CoSiMa kann die Veranstaltung aus Gründen der Pietät absagen und dem Vertragspartner einen alternativen Termin anbieten. Pietätsgründe sind gegeben, wenn zumindest auch in der Region des Veranstaltungsortes Trauerbeflaggung angeordnet ist oder vorgenommen wird oder sie bevorsteht, oder ein schwerer Unfall bzw. Unglück innerhalb 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geschieht, über das in der Region des Veranstaltungsortes in der überwiegenden Anzahl der Medien berichtet wird, oder der Vorfall vor mehr als 24 Stunden geschehen ist, aber die Berichterstattung in der überwiegenden Anzahl der Medien durch Sondersendungen noch präsent ist, oder vergleichbare Veranstaltungen aufgrund desselben Vorfalls abgesagt werden. In diesem Fall wird ein angebotener Alternativtermin nur mit Zustimmung des Vertragspartners Vertragsinhalt; wird kein zumutbarer Alternativtermin vereinbart, erstattet die CoSiMa den auf die nicht durchgeführte Veranstaltung entfallenden Teilnahmepreis. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, die CoSiMa hat die Absage zu vertreten.
8 Gegenseitige Informationspflichten
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, der jeweils anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Parteien sichern sich daher gegenseitig zu, sich laufend und so rechtzeitig mit allen Informationen zu versorgen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.
9 Verhaltensregeln bei Schulungen, Seminaren usw.
Es ist dem Teilnehmer verboten,
a. den Veranstaltungsablauf zu stören, insbesondere durch nachhaltige Unterbrechungen, Belästigungen anderer Teilnehmer oder Nichtbefolgung berechtigter Anweisungen des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen,
b. in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
c. strafbare oder ordnungswidrige Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
d. Anlagen und Einrichtungen zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
e. das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
f. Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter nicht zuvor ausdrücklich erlaubt wurde,
g. den Besuch der Veranstaltung für rechtswidrige, beleidigende, diskriminierende oder den ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf beeinträchtigende Äußerungen oder Handlungen zu nutzen oder dazu anzustiften,
h. die Veranstaltung ganz oder teilweise oder Personen identifizierbar zu fotografieren, zu filmen oder sonst aufzuzeichnen, soweit dies von der CoSiMa nicht zuvor ausdrücklich erlaubt wurde.
Bei schuldhaften schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die CoSiMa den Teilnehmer aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Erstattung des Teilnahmepreises. Das Recht der CoSiMa, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
Bei wiederholten Verstößen setzt der Verweis grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus; dies gilt nicht, wenn aufgrund der Schwere des Verstoßes oder aus sonstigen besonderen Umständen eine sofortige Maßnahme gerechtfertigt ist.
10 Widerrufsrecht: Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf von Teilnahmeberechtigungen
Beim Kauf der Teilnahmeberechtigungen an Schulungen, Seminaren und dergleichen besteht für den Vertragspartner als Verbraucher kein Widerrufsrecht (siehe § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB: Bei einem Vertrag für den Kauf der Teilnahmeberechtigungen handelt es sich um eine Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, da der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht). Der Kauf eines oder mehrerer Teilnahmeberechtigungen ist damit verbindlich. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Teilnahmeberechtigungen ist grundsätzlich nicht möglich. Ergänzend gilt jedoch Ziffer 6.1 (Stornierung)
11 Vergütung, Kalkulation, Mehraufwände
11.1 Vergütung
Die Vergütung für die Leistungen der CoSiMa richtet sich nach der Auftragsbestätigung bzw. dem vereinbarten Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen in den Dokumenten ist das Angebot bzw. nachrangig das Leistungsverzeichnis maßgeblich.
Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet, wenn es dazu keine gesonderte Regelung gibt.
Bei den vereinbarten bzw. zu berechnenden Beträgen handelt es sich jeweils um Nettobeträge, so dass die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt (zur Zeit 19%).
Ohne anderslautende Abmachungen sind Rechnungen spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung und ohne Abzüge fällig.
Bei Zahlungsverzug von Unternehmern als Schuldnern ist CoSiMa berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
11.2 Nichtteilnahme
Werden bei Seminaren, Schulungen und dergleichen einzelne Leistungen durch den Vertragspartner oder Teilnehmer ohne ein Verschulden der CoSiMa nicht in Anspruch genommen, werden die vereinbarten Teilnahmegebühren sowie etwa zusätzliche weitere vereinbarte Gebühren und Kosten (z.B. Tagungspauschalen) dennoch fällig, wobei sich CoSiMa dasjenige anrechnen lässt, was sie infolge der Nichtinanspruchnahme an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der frei gewordenen Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
11.3 Leistungsänderungen etc.
Werden aufgrund von Leistungsänderungen oder wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten des Vertragspartners, zusätzliche Leistungen der CoSiMa erforderlich, ist hierfür eine zusätzliche Vergütung vom Vertragspartner zu zahlen. Die Höhe dieser zusätzlichen Vergütung bemisst sich im Zweifelsfall nach den Grundsätzen der vereinbarten Vergütung, ansonsten nach dem Marktüblichen.
12 Haftung
Die CoSiMa, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihr sonst zuzurechnende Personen haften nicht für Schäden, es sei denn, der CoSiMa, ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihr sonst zuzurechnenden Personen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder die Verletzung vertragswesentlicher Plichten vorzuwerfen. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (dies sind
- bei Schulungen, Seminaren und Webinaren die Pflicht zur Durchführung der vereinbarten Schulungs-, Seminar- oder Webinarleistung zu dem vereinbarten Thema, in fachlich geordneter, verständlicher und auf die vereinbarte Zielgruppe ausgerichteter Weise;
- bei Schulungen, Seminaren und Webinaren die Pflicht, die vereinbarten wesentlichen Lehrinhalte, Lernziele, Dauer, Durchführungsform und Teilnehmerunterlagen, soweit solche vereinbart sind, bereitzustellen bzw. zu behandeln;
- bei Beratungsleistungen im Bereich (Veranstaltungs-)sicherheit die Pflicht zur fachgerechten, sorgfältigen und am vereinbarten Beratungsauftrag ausgerichteten Analyse, Bewertung und Empfehlung zu den vom Vertragspartner mitgeteilten tatsächlichen, organisatorischen, technischen und betrieblichen Umständen;
- bei Beratungsleistungen im Bereich Sicherheitsrecht die Pflicht zur fachgerechten, sorgfältigen und am vereinbarten Beratungsauftrag ausgerichteten rechtlichen Einschätzung der vom Kunden mitgeteilten Fragestellung auf Grundlage der für den Auftrag maßgeblichen Rechtsvorschriften, behördlichen Anforderungen und anerkannten sicherheitsbezogenen Maßstäbe)
Bei einfach fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten, ist die Haftung der CoSiMa auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber der CoSiMa entsprechend zu erhöhen.
13 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
Die Parteien sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu und verpflichten sich, alle vom jeweils anderen Partner erhaltenen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Dokumente und Daten, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
Die vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden.
Als vertrauliche Informationen gelten nur solche Informationen, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und bei denen nach den Umständen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden oder die von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
Die Weitergabe der Informationen an Dritte für die Zwecke der Zusammenarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei mindestens in Textform (also z.B. per Email). Soweit die Zustimmung erteilt wird, hat die Informationen weitergebende Partei sicherzustellen, dass den Dritten vor Weitergabe der Informationen eine Geheimhaltungspflicht auferlegt wird, die der vorliegenden entspricht.
Einer Zustimmung bedarf es nicht, soweit die Offenlegung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder zur Wahrung eines gesetzlich anerkannten berechtigten Interesses erforderlich ist; in diesem Fall ist die andere Partei vorab in Textform zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist, und der Umfang der Offenlegung auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Die vorgenannten Geheimhaltungspflichten bestehen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort, solange und soweit die betreffenden Informationen vertraulich sind.
14 Urheberrechte
Die dem Teilnehmer ausgehändigten Unterlagen und Dateien sind, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, urheberrechtlich und/oder leistungsschutzrechtlich geschützt. Der Teilnehmer erhält hieran, soweit erforderlich, ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den eigenen internen Gebrauch des Vertragspartners im Rahmen des Vertragszwecks. Jede darüberhinausgehende Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Verwertung bedarf der vorherigen Zustimmung der CoSiMa, soweit nicht zwingende gesetzliche Erlaubnisse, insbesondere nach dem Urheberrechtsgesetz, eingreifen.
15 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
Der Vertragspartner darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtbeschluss festgestellt sind oder von der CoSiMa bestritten sind, es sei denn, die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung sind synallagmatisch miteinander verknüpft.
Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, stehen dem Vertragspartner gegenüber der CoSiMa Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CoSiMa anerkannt sind. Soweit der Vertragspartner diesem Personenkreis nicht angehört, ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch insoweit befugt, als seine Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung synallagmatisch miteinander verknüpft sind.
Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegenüber der CoSiMa oder ihren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen. § 354a HGB und die Stellung von Ersatzteilnehmern gem. Ziffer 6.1 bleiben hiervon unberührt.
16 Keine Herausgabe von Vorteilen oder Zuwendungen
Die CoSiMa ist nur insoweit nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Vorteile oder Zuwendungen herauszugeben, die die CoSiMa im Zuge der Durchführung des Auftrags erlangt hat, als eine Herausgabepflicht gesetzlich nicht besteht oder der Vorteil nach Inhalt und Zweck des Vertrags ersichtlich nicht dem Auftraggeber zugeordnet ist. Insbesondere besteht keine Herausgabepflicht für allgemeine Preisnachlässe, Provisionen, Rabatte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, die die CoSiMa im Rahmen der Leistungserbringung gewährt wurden, wenn und soweit diese nicht aus der Geschäftsbesorgung für den Auftraggeber erlangt wurden oder nicht auf Weisung oder Rechnung des Vertragspartners erfolgen.
Soweit die Tätigkeit der CoSiMa eine Geschäftsbesorgung im Sinne der §§ 667, 675 BGB umfasst, bleiben gesetzliche Herausgabepflichten unberührt.
17 Kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, an Materialien, Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen, die von der CoSiMa zur Erbringung ihrer Leistungen oder sonst eingebracht oder zur Verfügung gestellt werden, ein Pfandrecht oder ein sonstiges Sicherungsrecht geltend zu machen. Alle von der CoSiMa eingebrachten Gegenstände bleiben in alleinigem Eigentum der CoSiMa und sind nach Wegfall entgegenstehender gesetzlicher Rechte auf Verlangen jederzeit an diese herauszugeben.
Ein gesetzlich zwingendes Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners, insbesondere aus demselben rechtlichen Verhältnis, bleibt unter Berücksichtigung von Ziffer 15 unberührt.
18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CoSiMa und der Auftraggeberin gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn bei einem ausländischen Gericht geklagt oder eine Schiedsabrede getroffen wurde.
Soweit die Auftraggeberin Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – soweit kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht – der ausschließliche Gerichtsstand und der vertragliche Erfüllungsort Konstanz.
Stand: Juli 2026
